Die vorzeitige Rückgabe des Instruments befreit den Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ablauf der Mietzeit.
Zahlungsverzug
Kommt der Mieter nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Mietzinsbetrages in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist durch einfache schriftliche Erklärung zu kündigen. Einer stillschweigenden Fortsetzung des Vertrages nach Kündigung wird bereits jetzt widersprochen.
Reparaturkosten
Der Mieter verpflichtet sich sachgemäß und entsprechend den Pflegehinweisen das Musikinstrument zu nutzen. Sollten eventuelle Mängel bzw. gar ein Defekt am Instrument oder am Zubehör auftreten, ist der Vermieter sofort zu informieren. Sollte eine Reparatur erforderlich sein, gehen die Kosten der Reparatur bzw. Wiederherstellung des Mietgegenstandes zu Lasten des Mieters. Bei Verlust des Instrumentes oder des Zubehörs trägt die Kosten einer Wiederbeschaffung ebenfalls der Mieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Defekt auf Verschleiß beruht oder er den Schaden nicht zu vertreten hat. Dann hat er die Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht zu tragen.
Aufrechnungsverbot
Gegen den Mietzins darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Rückgabe des Instrumentes
Die Rückgabe des Instrumentes erfolgt am Sitz des Vermieters. Wenn Abholung beim Mieter bzw. Versand stattfindet, trägt der Vermieter die Transportgefahr. Bei Abholung (möglich in Berlin und Umland) ist für den Transport eine Gebühr zu entrichten. Bei verspäteter Rückgabe des Instruments kann der Vermieter bis zur Rückgabe den vereinbarten Mietzins als Schadenersatz verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Übergabe des Instruments
Das Musikinstrument samt Zubehör befinden sich bei Übergabe in einem technisch einwandfreien Zustand. Kleine optische Gebrauchsspuren (wie z. B. kleine Kratzer, Kerben oder Schürfstellen) bzw. erste Verschleißerscheinungen, welche die einwandfreie Spielbarkeit nicht beeinflussen werden hierbei vernachlässigt.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB findet keine Anwendung.